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Unter dem Begriff „NATURA 2000“ hat die Europäische Union ein für alle EU-Mitgliedsstaaten verbindliches Naturschutzrecht erlassen. Zusammengefasst wurden dabei die bereits 1979 erlassene „Vogelschutz-Richtlinie“ (VSRL) und die „Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie“ (FFH-Richtlinie) von 1992. NATURA 2000 versteht sich als der Beitrag Europas zur Umsetzung der „Internationalen Konvention zur Erhaltung der Biodiversität“, unterzeichnet auf der Umweltkonferenz der Vereinten Nationen 1992 in Rio.
Zu Grunde liegt die Erkenntnis, dass die Artenvielfalt nicht nur durch den Schutz einzelner – „ver-einzelter“, isolierter – Lebensräume gesichert werden kann, sondern nur durch ein europaweites, kohärentes, also zusammenhängendes ökologisches Netz von Schutzgebieten.
ist die „Sicherung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der heimischen Arten und ihrer Lebensräume“. Mittel dazu sind der Schutz der natürlichen Lebensräume und der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten der EU vor allem durch die Ausweisung besonderer Schutzgebiete.
NATURA 2000 begründet geltendes Recht für die Staaten der EU. Als EU-„Richtlinie“ macht sie das Handeln des Staates und seiner Behörden zwingend erforderlich. Verstöße dagegen, etwa durch Nicht-Handeln der Staaten, haben bereits zu Vertragsverletzungsverfahren mit beträchtlichen Zwangsgeldforderungen auch an die Bundesrepublik geführt. Für private Grundbesitzer jedoch ist die Umsetzung freiwillig – ein schwer lösbares Problem für die Behörden. Sie müssen den „günstigen Erhaltungszustand sichern oder herstellen“ und das „Verschlechterungsverbot“ um- oder durchsetzen.
Nach einem aufwändigen Verfahren wurden – in Bayern 2001, nachgemeldet bis 2007 – Gebiete ermittelt, die diesen besonderen NATURA 2000-Schutz nötig machen. Fachgutachter und das gesammelte Wissen auch der Naturschutzverbände bildeten die Grundlage. Für den LBV Starnberg war auf Grund der Jahrzehnte langen Ermittlung der Wasservogelzahlen klar, dass die bereits 1976 ausgewiesenen „Ramsar-Gebiete“ „Starnberger See“ und „Ammersee mit Ammer- und Ampermoos“ zu den „Besonderen Schutzgebieten“ („Special Protection Area“, SPA) nach der Vogelschutz-Richtlinie und damit zu NATURA 2000 gehören müssen. Der Starnberger See wurde – auf unsere fachliche Einlassung hin – zusätzlich auch als FFH-Gebiet gemeldet. Das Meldeverfahren ist seit 2006 abgeschlossen.
Kriterium für eine NATURA 2000-Ausweisung nach der FFH-Richtlinie ist das Vorkommen von Lebensraumtypen oder Tier- oder Pflanzenarten, die „von (EU-)gemeinschaftlichem Interesse“ sind und für die ein „günstiger Erhaltungszustand“ gesichert oder herbeigeführt werden muss. Einzeln aufgeführt werden sie in sog. Anhängen, also Listen, die an die FFH-Richtlinie angehängt wurden.
Anhang I
Besonders schützenswerten Lebensraumtypen – besondere Schutzgebiete sind auszuweisen.
Beispiele im Fünfseenland:
Liste der in Deutschland vorkommenden Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie
Anhang II
Tier- und Pflanzenarten - „streng zu schützen“ , „besondere Schutzgebiete“.
Beispiele im Fünfseenland sind
Anhang IV
versammelt die Arten, die nicht oder nicht nur in fest umgrenzten Gebieten in einem „guten Zustand“ erhalten werden können. Es sind dies europaweit gefährdete, also „streng zu schützende“ Arten.
Neben vielen Arten des Anhangs II gehören dazu im Fünfseenland auch z. B.
"Prioritär"
werden einige der in den Anhängen aufgeführte Lebensräume und Arten genannt, für die eine vorrangige Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit auch außerhalb von NATURA 2000-Gebieten gilt.
Im Fünfseenland zählen dazu z. B.
Liste der in Deutschland vorkommenden Arten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie
Nicht alle Arten, die in Deutschland und Bayern auf den Roten Listen stehen, also vom Aussterben bedroht, besonders gefährdet oder selten sind, finden sich in den Anhängen von NATURA 2000.
Denn bei der FFH -Richtlinie wird nicht vorrangig das Aussterberisiko bewertet, sondern die Frage, ob für sie ein „günstiger Erhaltungszustand“ dauerhaft gesichert ist oder hergestellt werden kann. Das ist im Wesentlichen nur möglich, wenn ihre Lebensstätten nicht beschädigt oder zerstört werden.
Auch diesen Rote-Listen-Arten gilt natürlich unsere besondere Aufmerksamkeit.
Beispiel: Sumpf-Stendelwurz (Epipactis palustris), eine der „gefährdeten“ (RL 3) Orchideen.
Neben der FFH-Richtlinie ist die Vogelschutzrichtlinie die zweite Säule von NATURA 2000. Sie stellt alle europäischen, „heimischen“ Vogelarten unter Schutz. In ihrem Anhang I listet sie diejenigen Vogelarten auf, für die sogar Besondere Schutzgebiete (Special Protection Areas, SPAs) auszuweisen sind. Aber auch für nicht in Anhang I aufgeführte Zugvogelarten, die hier regelmäßig mausern, rasten oder überwintern gelten diese Bedingungen. Dies sind insbesondere unsere Ramsar-Gebiete. Auch für sie gilt, wie für FFH-Gebiete, das Verschlechterungsverbot. Und auch für sie werden eigene Managementpläne erstellt.
Der Starnberger See und das Ammersee-Gebiet (mit dem See, dem Ammer und Ampermoos sowie dem Herrschinger Moos) sind die „Besonderen (Vogel-)Schutzgebiete“ (SPAs) im Fünfseenland.
Unabhängig davon bemühen wir uns, auch in den Managementplänen der FFH-Gebiete den Vogelschutz zu verankern. Beispiel ist die Berücksichtigung der Wiesenbrüter bei den Pflegeempfehlungen von Niedermooren.
Nach erfolgter NATURA 2000-Ausweisung wird ein sog. „Managementplan“ erstellt. Er wird in einem aufwändigen Dialogverfahren mit den Grundeigentümern und Verbänden wie dem LBV auf fachlicher Grundlage erstellt. Er
Damit soll er Orientierung und Handlungssicherheit bei der „Bewirtschaftung“ geben – sei es durch Land- oder Forstwirtschaft, sei es durch Verbände wie den LBV bei deren Landschaftspflege.
Es gilt jedoch weiterhin: NATURA 2000 ist verpflichtend für den Staat und seine Behörden, nur eingeschränkt aber für die Grundeigentümer. Auf eine Faustregel gebracht wurde das bei einer Auftaktveranstaltung zum Managementplan: „Der Landwirt muss nichts, aber er darf nicht alles.“
Wenn wir uns im Landkreis Starnberg über eine Fülle von elf FFH-Gebieten und zwei EU-Vogelschutzgebieten (SPA) freuen können, so ist dies zugleich eine besondere Herausforderung für die Naturschutzbehörde wie auch für uns:
Noch nicht sind für alle NATURA 2000-Gebiete die Managementpläne erstellt. Der neueste Stand kann jeweils auf der Website des Landratsamtes Starnberg eingesehen werden. Einblick in alle FFH-Gebiete Bayerns bietet das Landesamt für Umwelt LfU auf seiner Website unter fisnat.bayern.de/webgis
Dort kann auch die (oft komplizierte) Flächenabgrenzung des jeweiligen NATURA 2000-Gebiets verfolgt werden. Letztendlich gültig sind jedoch nur die in der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt aufliegenden flächenscharfen Pläne!
Überblick über die NATURA 2000-Gebiete im Landkreis Starnberg
Text: Horst Guckelsberger (04/2017); Fotos: Peter Witzan; Klaus Gottschaldt; Hort Guckelsberger