Ganzjährig erlaubt ist aber insbesondere der schonende Form- und Pflegeschnitt bei Hecken und Sträuchern, bei dem der jährliche Zuwachs entfernt wird. Das vollständige Entfernen von Hecken und
Sträuchern muss dagegen in den Monaten Oktober mit Februar geschehen.
Der oben erläuterte Allgemeine Artenschutz ist nicht zu verwechseln mit dem schon seit Jahren geltenden Besonderen Artenschutz § 44 Bundesnaturschutzgesetz.
Dieser verbietet die Zerstörung tatsächlich vorhandener oder regelmäßig benutzter Brut- oder Nistplätze, z.B. das Nest der Amsel in der Hecke, die Spechthöhle im Baumstamm, die von Fledermäusen
regelmäßig benutzten Baumhöhlen, die nistenden Spatzen in den Mauernischen.
Alle europäischen Vogelarten sind nach der europäischen Vogelschutzrichtlinie und dem Bundesnaturschutzgesetz besonders oder sogar streng geschützt. Es dürfen daher Maßnahmen an Gehölzen (Bäume,
Sträucher, älterer Efeu, etc.) nur dann vorgenommen werden, wenn keine Vögel oder von ihnen belegte Fortpflanzungs- und Ruhestätten dadurch beeinträchtigt werden können .
Dies gilt vor allem in der jährlichen Hauptbrutsaison von Mitte März bis Mitte Juli, kann aber auch außerhalb dieses Zeitraumes einmal von Bedeutung sein. So können sich etwa auch die - wie die
Vögel besonders geschützten - Fledermäuse regelmäßig, auch in den Herbst- und Wintermonaten, in Bäumen mit Höhlungen aufhalten. Vergewissern Sie sich bitte eigenverantwortlich unmittelbar vor
Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen, ob belegte Fortpflanzungs- und Ruhestätten berührt sind.