Gemeinsam Bayerns Natur schützen

Endspurt Baumpflege

Baumfällung
Baumfällung

Zu Jahhresbeginn sieht man überall in Parks, Friedhöfen, Grünanlagen grosse Ästehaufen am Boden liegen. Die Gärtner sind voll im Einsatz, denn die Pflege der Bäume ist nur bis Ende Februar erlaubt. 

 

Mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) gelten seit dem 01.03.2010 strengere Vorschriften des Allgemeinen Artenschutzes für die Beseitigung und den Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern. Ziel des Allgemeinen Artenschutzes ist es, den Vögeln in der Brutzeit zwischen dem 1. März und 30. September weder durch Fällungen noch durch Schnittmaßnahmen unnötig Nist- und Brutstätten zu entziehen, bzw. die Vögel beim Nestbau oder ihrem Brutgeschäft zu stören.

 

Betroffen sind davon grundsätzlich erst einmal alle Bäume, Sträucher, Hecken und andere Gehölze, wie zum Beispiel älterer Efeu , unabhängig von ihrem Standort. Also auch in Ihrem Garten, denn Vögel sind in dieser Zeit sehr empfindlich; im letzten Frühling konnte ich zum Beispiel beobachten, wie ein Vogelpaar mit dem Nestbau in einem Nistkasten aufhörte, weil einige kleine Äste in der Nähe des Nistkastens im März geschnitten wurden.

Asthaufen
Asthaufen

Ganzjährig erlaubt ist aber insbesondere der schonende Form- und Pflegeschnitt bei Hecken und Sträuchern, bei dem der jährliche Zuwachs entfernt wird. Das vollständige Entfernen von Hecken und Sträuchern muss dagegen in den Monaten Oktober mit Februar geschehen.

 

Der oben erläuterte Allgemeine Artenschutz ist nicht zu verwechseln mit dem schon seit Jahren geltenden Besonderen Artenschutz  § 44 Bundesnaturschutzgesetz.

 

Dieser verbietet die Zerstörung tatsächlich vorhandener oder regelmäßig benutzter Brut- oder Nistplätze, z.B. das Nest der Amsel in der Hecke, die Spechthöhle im Baumstamm, die von Fledermäusen regelmäßig benutzten Baumhöhlen, die nistenden Spatzen in den Mauernischen.

 

Alle europäischen Vogelarten sind nach der europäischen Vogelschutzrichtlinie und dem Bundesnaturschutzgesetz besonders oder sogar streng geschützt. Es dürfen daher Maßnahmen an Gehölzen (Bäume, Sträucher, älterer Efeu, etc.) nur dann vorgenommen werden, wenn keine Vögel oder von ihnen belegte Fortpflanzungs- und Ruhestätten dadurch beeinträchtigt werden können .

 

Dies gilt vor allem in der jährlichen Hauptbrutsaison von Mitte März bis Mitte Juli, kann aber auch außerhalb dieses Zeitraumes einmal von Bedeutung sein. So können sich etwa auch die - wie die Vögel besonders geschützten - Fledermäuse regelmäßig, auch in den Herbst- und Wintermonaten, in Bäumen mit Höhlungen aufhalten. Vergewissern Sie sich bitte eigenverantwortlich unmittelbar vor Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen, ob belegte Fortpflanzungs- und Ruhestätten berührt sind.

Biberspuren
Biberspuren

Nur der Biber hält sich nicht an diese Regeln. Er ist , wie wir hier an der Würm sehen, jetzt recht fleißig, denn er ernährt sich im Winter hauptsächlich von Baumrinden. Er wird aber im März und später noch fleißig sein, weil  ihm im Sommer junge Baumtriebe noch besser schmecken, besonders die, welche ganz oben im Baum sind und er nur durch das Fällen des Baumes erreichen kann!

 

 

(Text und Fotos: Patrick Fantou)