Natura 2000, Naturdenkmal, LNPR, Ramsar-Gebiet, FFH-Gebiet, Rote Liste. Viele Begriffe aus dem Naturschutzrecht, die nicht jedem geläufig sind. Auf dieser Seite finden Sie Erläuterungen und
weiterführende Links zu verschiedenen Begriffen aus dem Naturschutzrecht.
Auf europäischer Ebene gibt es das Schutzgebietssystem Natura 2000.
Unter Natura 2000 fallen zwei Schutzgebietskategorien:
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SPA-Gebiete (Special Protection Areas) sind die Schutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie, sind also speziell für den Schutz von Vögeln ausgewiesen. Der Schutz dieser Gebiete
ist gesetzlich verpflichtend.
Eine Ausweisung eines Gebiets als Ramsar-Gebiet ist keine Schutzkategorie im eigentlichen Sinne, das heißt, sie stellt keine konkrete rechtliche Handhabe dar. Ramsar-Gebiet ist ein
„Prädikat (Gütesiegel)“, der Schutz selbst ist auf freiwilliger Basis der Unterzeichnerstaaten (siehe auch Wikipedia: Ramsar_Konvention).
Im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind unter
anderem folgende Kategorien von Schutzgebieten ausgewiesen:
Ein Naturschutzgebiet (NSG) ist eine Schutzkategorie nach dem §23 BNatSchG. Der Status eines Naturschutzgebiets ist (mit Ausnahme der seltenen, großräumigen Nationalparke, wobei
sich diese Kategorien überschneiden können) in der Regel die strengste gesetzliche Gebietsschutzkategorie. (Siehe auch Wikipedia: Naturschutzgebiet.)
Ein Landschaftsschutzgebiet (LSG) ist eine Schutzkategorie nach dem §26 BNatSchG. Einzelheiten der Schutzgebietsausweisung, wie die dafür zuständigen Behörden, bestimmen in
Deutschland die Bundesländer. In Landschaftsschutzgebieten bestehen in der Regel nur geringe Auflagen für die land- oder forstwirtschaftliche Bodennutzung. (Siehe auch Wikipedia: Landschaftsschutzgebiet.)
Ein Geschützter Landschaftsbestandteil (gLB) ist eine Schutzkategorie nach §29 BNatSchG. Geschützte Landschaftsbestandteile sind in der Regel kleinräumige,
überschaubare Strukturen (eine Hecke, eine Baumgruppe). (Siehe auch Wikipedia: Geschützter_Landschaftsbestandteil.)
Ein Naturdenkmal (ND) ist eine Schutzkategorie nach §28 BNatSchG. Ein Naturdenkmal ist ein natürlich entstandenes Landschaftselement, wie z.B. ein einzeln stehender Baum. (Siehe
auch Wikipedia: Naturdenkmal.)
In den Roten Listen sind die ausgestorbenen, verschollenen und gefährdeten Pflanzen und Tiere verzeichnet. Rote Listen gibt es auf nationaler (Deutschland) und regionaler Ebene (Bayern).
Die Gefährdung von Arten wird durch die Einstufung in die vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) entwickelten Rote-Liste-Kategorien wiedergegeben. Dabei bedeuten:
Die Rote Liste der Pflanzen in Bayern findet man auf einer Website des Landesamts für Umwelt (LfU).
Eine Übersicht über die Roten Listen der verschiedenen Tiergruppen findet man auf dieser Seite des LfU.
Über Förderprogramme im Bayerischen Naturschutz wie das Vertragsnaturschutzprogramm (VNP) oder die Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinie (LNPR) informiert
das LfU hier.
Im bayerischen Arten- und Biotopschutzprogramm (Website des LfU) werden auf Landkreisebene anhand aller verfügbaren Naturschutzfachdaten Ziele und Maßnahmen abgeleitet, die im
Sinne der bayerischen Biodiversitätsstrategie zum Erhalt und zur Entwicklung der Artenvielfalt, Lebensraumvielfalt und Erholungsqualität beitragen.