Gemeinsam Bayerns Natur schützen

Klangattrappen – Sinn oder Unsinn

 

Hierzu zum Einstieg ein Zitat von Lars Lachmann, seines Zeichens Artenschutzreferent des NABU Deutschland. Dieses Zitat stammt aus einem Interview, das auf der Homepage des NABU zu finden ist:

 

„Bei häufigen Vogelarten, die daran gewöhnt sind, ständig einen oder mehrere Reviernachbarn zu haben, ist die Störwirkung von Klangattrappen sehr gering, auch weil nur wenige Vogelbeobachter häufige Arten mit deren Stimmen anzulocken versuchen. Eine größere Störung entsteht bei seltenen oder in geringer Dichte verbreiteten Arten. Ein plötzlich auftauchender Rivale, der noch dazu nicht aufzufinden ist, sorgt hier für große Unruhe. Eine einmalige Störung ist meist noch gut zu verkraften, aber wenn sich diese lange hinzieht oder ständig wiederholt, bei besonders vielen oder penetranten Beobachtern, ist es sehr wahrscheinlich, dass dies zu einem verringerten Bruterfolg oder gar zur Aufgabe der Brut führt.“

 

An dieser Stelle sei ein Szenario genannt, das so irreal wohl leider nicht ist: Wenn an einem schönen Tag im Mai diverse Vogelbeobachter ins Murnauer Moos ziehen, um dem seltenen Wachtelkönig nachzuspüren und jeder zweite von ihnen mittels einer Klangattrappe versucht, den Vogel zu Gesicht bzw. vor die Linse zu bekommen, ist dies eine permanente und gravierende Störung für das Tier mit der Konsequenz, dass dieser Vogel verschwindet, nicht brütet oder die Brut aufgibt. Dies gilt umso mehr, als damit zu rechnen ist, dass diese Beeinträchtigung sich nicht nur auf einen Tag reduziert, sondern in der entsprechenden Zeit wohl täglich stattfindet.

Anzumerken ist hier, dass diese Problematik auch vom deutschen Gesetzgeber gesehen wurde:

 

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 BArtSchV ist das Anlocken von wild lebenden Tieren mit akustischen, elektrischen oder elektronischen Geräten – dazu gehören eben die sogenannte Klangattrappen oder Handy-Apps – verboten. Wer gegen dieses Verbot verstößt muss nach § 69 Abs. 7 BNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 rechnen.

 

Vor dem nur eigennützigen Einsatz (eigennützig = nur für private Interessen, z.B. zum Fotografieren) von Klangattrappen sind die Vögel auch noch durch § 39 BNatSchG geschützt: Dort heißt es, dass es verboten ist, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen. Auch insoweit kann gemäß § 69 Abs. 1 BNatSchG ein Bußgeld fällig werden und zwar bis zu 50.000 , vergleiche § 69 Abs. 7 BNatSchG.

 

Dieser Verstoß muss von dem jeweiligen Vogelbeobachter mutwillig (also lediglich im Eigeninteresse) begangen werden und auch noch im Hinblick auf die Beunruhigung wissentlich. Dieses Tatbestandsmerkmal bedeutet, dass der Vogelbeobachter sich darüber im Klaren ist, dass der Einsatz einer Klangattrappe zum Zwecke des Anlockens und des darauf folgenden Fotografierens eine Störung bzw. eine Beunruhigung für den Vogel darstellt. Dieses Wissen aber kann man jedem einigermaßen aufgeklärten Vogelbeobachter unterstellen. Erlaubt sind Klangattrappen zu wissenschaftlichen Zwecken (Kartierungen) nach behördlicher Genehmigung.

 

Darum die große Bitte und Aufforderung an alle Vogelfans, im Zweifel von dem Foto, wenn der Vogel sich nicht sozusagen freiwillig zeigt,  Abstand zu nehmen und nicht zu versuchen mittels Klangattrappe dennoch zum „Schuss“ zu kommen.

 

(Text: Antje und Max Geigenberger)