Anzumerken ist hier, dass diese Problematik auch vom deutschen Gesetzgeber gesehen wurde:
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 BArtSchV ist das Anlocken von wild lebenden Tieren mit akustischen, elektrischen oder elektronischen Geräten – dazu gehören eben die sogenannte Klangattrappen oder
Handy-Apps – verboten. Wer gegen dieses Verbot verstößt muss nach § 69 Abs. 7 BNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € rechnen.
Vor dem nur eigennützigen Einsatz (eigennützig = nur für private Interessen, z.B. zum Fotografieren) von Klangattrappen sind die Vögel auch noch durch § 39 BNatSchG geschützt: Dort heißt es, dass
es verboten ist, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen. Auch insoweit kann gemäß § 69 Abs. 1 BNatSchG ein Bußgeld fällig werden und zwar bis zu 50.000 €, vergleiche § 69 Abs. 7 BNatSchG.
Dieser Verstoß muss von dem jeweiligen Vogelbeobachter mutwillig (also lediglich im Eigeninteresse) begangen werden und auch noch im Hinblick auf die Beunruhigung wissentlich. Dieses
Tatbestandsmerkmal bedeutet, dass der Vogelbeobachter sich darüber im Klaren ist, dass der Einsatz einer Klangattrappe zum Zwecke des Anlockens und des darauf folgenden Fotografierens eine
Störung bzw. eine Beunruhigung für den Vogel darstellt. Dieses Wissen aber kann man jedem einigermaßen aufgeklärten Vogelbeobachter unterstellen. Erlaubt sind Klangattrappen zu wissenschaftlichen
Zwecken (Kartierungen) nach behördlicher Genehmigung.
Darum die große Bitte und Aufforderung an alle Vogelfans, im Zweifel von dem Foto, wenn der Vogel sich nicht sozusagen freiwillig zeigt, Abstand zu
nehmen und nicht zu versuchen mittels Klangattrappe dennoch zum „Schuss“ zu kommen.
(Text: Antje und Max Geigenberger)